Geldwäschegesetz
Notare müssen die handelnden Personen sowie die wirtschaftlich Berechtigten vor der Beurkundung identifizieren und dokumentieren. Sind bei einer Immobilien-Transaktion Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt (bzw. bei einem Share-Deal Immobilien betroffen), müssen Unternehmen zwingend vorab den nachfolgend abrufbaren Fragebogen wirtschaftlich Berechtigter ausfüllen und dem Notar vorab übermitteln, um die internen Eigentums- und Kontrollstrukturen der Gesellschaft zu dokumentieren. Notare müssen die Angaben vor der Beurkundung dann mit dem Ergebnis der eigenen Ermittlungen abgleichen.
Notare prüfen auch, ob Beteiligte auf Sanktionslisten u.a. zu finden sind.
Notare nehmen bei Transaktionen unter Beteiligung von Gesellschaften Einblick in das Transparenzregister. Unternehmen müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen und stets auf dem aktuellen Stand halten (siehe oben verlinktes Hinweisblatt der Bundesnotarkammer). Die seitherige Mitteilungsfiktion durch Eintragungen im Handelsregister gilt seit 01.08.2021 nicht mehr!
Verdachtsfälle auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer Straftaten melden Notare an die FIU (Financial Intelligence Unit). Eine Meldung ergeht auch bei Unstimmigkeiten zwischen den eigenen Ermittlungen des Notars und der Selbstauskunft der Unternehmen.
Bei fehlender oder nicht schlüssiger Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur bzw. bei fehlender Registrierung im Transparenzregister besteht ein Beurkundungsverbot.
Der Notar nimmt anhand von mehr als 30 Kriterien bei jedem Vorgang eine Risikobewertung hinsichtlich des Geldwäscherisikos vor. Das Ergebnis wird dokumentiert und ggf. der Zentralstelle für Transaktionsuntersuchungen übermittelt.
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