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Staatlich anerkannte Gütestelle iSd § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm § 45 JustizG

 

Ein freiwilliges Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, ihren Konflikt schnell und kostengünstig, außergerichtlich im Wege einer Schlichtung beizulegen.

Das Güteverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Schon die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und verschafft die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter Vermittlung eines neutralen Dritten (Mediator) eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten. Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens, § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Antragsteller gewinnt somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten. Kommt es hingegen zu einer Güteverhandlung, so profitieren die Beteiligten von den hohen Erfolgsquoten professionell gestalteter (Mediations-) Verhandlungen. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle. Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern. Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert, aus dem, wie aus einem gerichtlichen Urteil, die Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das freiwillige Güteverfahren bietet damit eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche zu vermeiden und vor einer kostenintensiven und risikoreichen gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst die außergerichtlichen Einigungsoptionen abzuklären.

 

Ein obligatorisches Güteverfahren ist in Nordrhein Westfalen in den Fällen des § 53 JustG NRW vorgesehen. Hierbei handelt es sich beispielweise um Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ehrverletzungen, Überwuchs oder um Teilbereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

 

Die örtliche Zuständigkeit einer staatlich anerkannten Gütestelle des Landes Nordrhein-Westfalens ist nicht auf eine bestimmte Gemeinde beschränkt, sondern ist für das ganz Nordrhein-Westalen geben; sogenannte Allzuständigkeit.

 

 

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