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Scheidung & Scheidungsfolgen

Scheidung - das Ende einer Ehe

Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist der Ablauf der Trennungszeit. Die Trennungszeit dauert in der Regel mindestens ein Jahr. Vor Ablauf dieser Frist kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Ist einer der Partner nicht mit der Scheidung einverstanden, kann die Ehe frühestens nach drei Jahren Trennungszeit geschieden werden, soweit nicht der andere Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen kann.

 

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist ausnahmsweise möglich, wenn es Gründe gibt, die eine Fortführung der Ehe unzumutbar erscheinen lassen (sog. Härtefallscheidung). Ein Härtefall liegt dann vor, wenn das Verhalten eines Ehepartners für
den anderen nicht zumutbar ist (z.B. bei Zufügung von körperlicher Gewalt, Alkoholmissbrauch und anderen Süchten, Kindesmisshandlung).


Wer einen Scheidungsantrag stellen will, muss sich hierbei anwaltlich vertreten lassen (Anwaltszwang).


Für das Scheidungsverfahren ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes.


Was muss nach dem Scheidungsantrag unbedingt geregelt werden?

 

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsame Kinder
  • Besuchskontakte für gemeinsame Kinder
  • Verteilung des gemeinsamen Hausrates
  • Zuteilung der bisherigen Ehewohnung
  • Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung
  • Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit entstandenen Rentenanwartschaften)
  • Altersvorsorgeunterhalt, denn sobald der Ehepartner den Scheidungsantrag zugestellt bekommen hat, ist die Altersvorsorge über den Ehepartner nicht mehr gegeben. Wichtig: Regeln Sie Ihre eigene Altersvorsorgeversicherung
  • Krankenversicherung, denn ab der rechtskräftigen Scheidung besteht kein Krankenversicherungsschutz über den Ehepartner. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse, wie Sie sich weiter versichern können.

 

Lassen Sie sich nicht zu einem Verzicht auf Ihre Rechte drängen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung verschafft die nötige Sicherheit.

 

 

Je nach Einkommen und Vermögen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe durch das örtlich zuständige Amtsgericht gewährt werden.

  • Das Amtsgericht Tecklenburg ist örtlich zuständig für: Lengerich, Tecklenburg mit Brochterbeck, Ledde und Leeden, Lienen mit Kattenvenne, Westerkappeln mit Velpe, Lotte mit Wersen und Büren, Ladbergen.
  • Das Amtsgericht Ibbenbüren ist örtlich zuständig für: Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Mettingen, Recke und Saerbeck.
  • Das Amtsgericht Bad Iburg ist örtlich zuständig u.a. für: Bad Iburg, Georgsmarienhütte / GM-Hütte, Glandorf, Hagen a.T.W.

 

 

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