Was ist eine Trennung im familienrechtlichen Sinn?
Gem. § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten
getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft
besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.Eheleute leben rechtlich getrennt, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft
aufheben.
Wenn einer der Eheleute die Trennung nicht will und auf ein weiteres Zusammenleben besteht, kann die Trennung
(auch gegen den Willen des oder der anderen) durch einen gerichtlichen Beschluss herbeigeführt werden.
Für die Umsetzung des Trennungsentschlusses gibt es verschiedene Möglichkeiten; diese liegt vor bei:
- Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung
- Trennung der Schlafbereiche, falls die Wohnung noch gemeinsam genutzt wird
- Getrennter Führung der Haushaltskasse
- Trennung der Haushaltsführung (keine gemeinsamen Mahlzeiten, nicht füreinander bügeln, putzen, einkaufen etc.)
Voraussetzung für eine spätere Ehescheidung ist, mindestens ein Jahr getrennt vom Ehepartner zu leben.
Wird ein Ehepartner gewalttätig, besteht nach dem Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, dass der gewalttätige Ehepartner für 10 Tage aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden kann. Eine Verlängerung
darüber hinaus ist möglich, wenn innerhalb der 10 Tage bei Gericht ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Welche Unterlagen sind bei einer Trennung wichtig?
Sowohl für die Zeit der Trennung als auch für Ihre Scheidung benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen und Informationen. Daher sollten Sie unbedingt bei einem Auszug daran denken, alle persönlichen
Unterlagen, die Sie und Ihre Kinder betreffen, an sich zu nehmen.
Im Nachfolgenden hier eine Checkliste:
- Familienstammbuch mit Heirats- und Geburtsurkunden
- Personalausweis/Reisepass
- Krankenkassenkarte
- Arbeitspapiere, Sozialversicherungskarte
- Versicherungsunterlagen
- Urkunden
- Kontounterlagen
- Unterlagen über Ihre Vermögensverhältnisse (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherung, Bausparverträge)
Trennungsunterhalt - Sicherung des eigenen Unterhalts und des Kindesunterhalts
Der Unterhalt für Sie und Ihre Kinder kann gesichert werden durch:
- Eigenes (Erwerbs-) Einkommen
- Kindergeld
- Kindesunterhalt
- Ehegattenunterhalt
Dabei ist zu beachten, dass alle minderjährigen Kinder einen vorrangigen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen haben. Erst wenn der Mindestunterhaltsanspruch der Kinder,
der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, erfüllt ist, wird geprüft, ob und in welcher Höhe Trennungsunterhalt an den/die Ehepartner/in gezahlt werden kann.
Reicht das Einkommen für den Lebensunterhalt nicht aus, können Sie ggfls. folgende Sozialleistungen in Anspruch nehmen:
- Wohngeld (Stadt-, Gemeindeverwaltung)
- Arbeitslosengeld II (Jobcenter)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (örtl. Sozialamt)
- Unterhaltsvorschuss (zuständiges Jugendamt)
Zweckmäßige Regelungen bei Trennung
- Kindesunterhalt ermitteln lassen und einfordern
- Ehegattenunterhalt ermitteln lassen und einfordern
- Regelung des Sorgerechts
- Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, falls Streit über den dauernden Aufenthalt der Kinder besteht.
- ggfls. Einigung auf ein Wechselmodell, Doppelresidenz,
- Regelung der Besuchskontakte der gemeinsamen Kinder
- Wohnungszuweisung (Klärung mietrechtlicher Probleme)
- Aufteilung des gemeinsamen Hausrats
- Regelung der Verbindlichkeiten und Bankangelegenheiten
- Widerruf der Kontenvollmachten der/des Ehegatten
- Während der Trennungszeit besteht in der Regel die Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung über den Ehepartner weiter, wenn nicht eine Pflichtversicherung wegen eigener
Erwerbstätigkeit besteht.
Lassen Sie sich nicht zu einem Verzicht auf Ihre Rechte drängen.
Unterschreiben Sie nichts ohne Rücksprache.
Eine Trennungsfolgenvereinbarung verschafft die nötige Grundlage.
Je nach Einkommen und Vermögen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe durch das örtlich zuständige Amtsgericht gewährt werden.
- Das Amtsgericht Tecklenburg ist örtlich zuständig für: Lengerich, Tecklenburg mit Brochterbeck, Ledde und Leeden, Lienen mit Kattenvenne, Westerkappeln mit Velpe, Lotte mit Wersen und Büren,
Ladbergen.
- Das Amtsgericht Ibbenbüren ist örtlich zuständig für: Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Mettingen, Recke und Saerbeck.
- Das Amtsgericht Bad Iburg ist örtlich zuständig u.a. für: Bad Iburg, Georgsmarienhütte / GM-Hütte, Glandorf, Hagen a.T.W.